Einige werden sich noch an den Fall erinnern: Eine Frau hatte in den USA ihren Zwergpudel gebadet, setzte ihn, um die Trocknung zu beschleunigen, in die Mikrowelle und schaltete ein. Für das dort verendete Tier wurden ihr dann gerichtlich eine Mio. Dollar Schadenersatz zugesprochen, denn der Geräteherstelle hatte versäumt, in seiner Bedienungsanleitung zu erwähnen, daß man keine lebenden Tiere in die Mikrowelle packen darf. Bevor man über dieses oder vergleichbare US-Urteile lacht, sollte man wissen, womit sich die BRD-Justiz inzwischen alles beschäftigt.

Das Berliner Verwaltungsgericht stellte unlängst fest, daß zwar das Aufsuchen der Betriebstoilette „erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit“ sei, ein Firmenklo aber „zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich“ (?) zählt. Demnach trägt der Dienstherr auch die Verantwortung für unsachgemäße oder fahrlässige WC-Nutzung. Wenn also z.B. jemand bei zu heftigem Harnstrahl nicht das WC trifft und dann auf einer selbst verursachten Pfütze ausrutscht, haftet der Betrieb ebenso für Folgeschäden, wie im Falle einer berstenden Klobrille. Dies gelte auch für ein sich aus der Wandverankerung lösendes Hängeklo, das mit dem überraschten Nutzer abstürzt und ihn um die Erfahrung bereichert, daß Porzellanscherben im Hinterteil sehr irritierend und unangenehm sein können. Urteilsverursacher war eine Beamtin, die sich ohne Zutun Dritter bei einem „Dienstunfall“ (Sturz) auf dem Beamtenklo eine Platzwunde sowie Prellungen zuzog, weshalb nun gerichtlich festgestellt wurde, daß Kacken auf dem Dienstklo kein reines Privatvergnügen ist.