In der Nacht vom 15.zum 16.Juli 2008 eröffneten Aktivisten des KV Dahmeland mit einer Plakataktion den Kommunalwahlkampf in Zeuthen. Gut verteilt und gut platziert sahen tausende Zeuthener Bürger, daß die NPD nicht schläft und Zeuthen mit ihren Losungen wie „Gute Heimreise“ und „Nicht meckern, Handeln!“ aufrütteln will.
Hoch erfreut meldeten sich die ersten Bürger bei uns und wünschten uns Glück für unseren Wahlkampf. Weniger erfreut hingegen nahmen die Zeuthener (Schein-,)Demokraten die Präsenz der NPD zur Kenntnis. Telefonisch bestürmten Sie den Ordnungsamtsleiter, Herrn Schauder, wie es denn möglich sei, daß die NPD schon plakatiere?
Hier zu muß man wissen, daß die Gemeinde Zeuthen eine sehr großzügige Satzung besitzt, wonach es erlaubt ist, 3 Monate vor den Wahlen zu plakatieren. Der Amtsleiter, frisch geschult im „Kampf gegen Rechts“ zögerte nicht lange und ordnete die Entfernung unserer Plakate an – Satzung hin oder her -, was dann auch von Angestellten der Gemeinde durchgeführt wurde.
Nun ja, wir können uns lebhaft vorstellen, wie den (Schein-,)Demokraten der Schreck in die Glieder fuhr. Da es sich bei ihnen um eher einfach gestrickte Gemüter handelt, glaubten Sie wohl „wer zuerst plakatiert, gewinnt die Wahl“, und sahen im geistigen Auge ihre Felle davon schwimmen. Ein wenig mehr Gelassenheit und Fairneß hätten wir schon erwartet, aber egal.
Ein kurzes Gespräch mit dem Amtsleiter Herr Schauder, brachte zum Vorschein, daß dieser gerade erst eine Schulung besucht hat, in dem ihm mitgeteilt wurde, mit welchen Methoden eine Gemeinde der NPD Steine im Kommunalwahlkampf in den Weg legen kann.
In diesem Fall hat man dem Herrn Schauder erklärt, daß Landesrecht höher wiege als Kommunalrecht und das im Jahre 1999 eine „Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Abteilung 5 – Straßenverkehr -“ erlassen wurde.
Sicher haben die Verantwortlichen dieser Schulung (das Mobile Beratungsteam oder der Verfassungsschutz???) vergessen zu erwähnen, daß unter Punkt 4 dieser Verfügung steht, welche Gesetze von dieser Verordnung unberührt bleiben. In diesem Fall, die §§ 18, 19, 24 BbgStrG, oder es ist den Herrn Schauder einfach nur wieder entfallen?
Sicher ist jedoch eins, die Gemeindebediensteten sollten wohl eher eine Schulung im Umgang mit den Gesetzen, welche ihren Zuständigkeitsbereich umfassen, und deren Anwendung erhalten. Auch nach dem Herr Schauder alle diese Gesetze auf dem Tisch hatte, sah er seinen Fehler nicht ein.
Wir werden natürlich rechtlich Schritten wegen dieser Wahlkampfbehinderung prüfen!
Aber sicher wird auch dies nichts ändern, denn solange der Steuerzahler die Gerichtskosten, die eine Klage der NPD gegen die Gemeinde Zeuthen nach sich ziehen würde, zahlt, werden unsere Volksvertreter weiterhin jegliches Recht so verbiegen, wie es ihnen gerade passt.
Genau wegen solcher sinnloser Verschwendung von Steuergeldern, fordert die NPD eine Privathaftung für grobe Fahrlässigkeit, was in diesem Falle noch milde ausgedrückt wäre.
Knuffke, Frank