Ein irakischer Staatsangehöriger reiste 1997 unter falscher Identität in das Bundesgebiet ein und beantragte unter falschen Angaben seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt einen Aufenthaltstitel. Seit 2008 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2010 offenbarte er der Ausländerbehörde seine wahre Identität, ohne dass es zu Konsequenzen seitens der Behörden kam. Als er 2012 seine Einbürgerung beantrage, lehnte die Staatsangehörigkeitsbehörde diese ab.
Das BVerwG urteilte nun, dass ebenjene Staatsangehörigkeitsbehörde den Schwindler umgehend einbürgern müsse.