Was die Bundesländer in der letzten Woche dem Bundesverfassungsgericht als Belege für die Quellenfreiheit der Beweise im NPD-Verbotsverfahren geliefert haben, muß als Zumutung bezeichnet werden. Alles, was in dieser Hinsicht bereits vorher vorgetragen und von der NPD angezweifelt wurde, ist in dem aktuellen Schriftsatz wiederholt worden, nur wesentlich umfangreicher. Das hätten sich die Länder und deren Prozeßvertreter auch sparen können.

Es sollte nachgewiesen werden, daß keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozeßstrategie der Partei entgegengenommen wurden und die Quellen mit Beginn der Materialsammlung auf Führungsebenen abgeschaltet wurden. Tatsächlich vorgelegt wurden jetzt weitestgehend gleichlautende, umfangreiche Schreiben zwischen den Ministerien und anderen Dienststellen, in denen wiederholt versichert wird, daß die Quellen abgeschaltet und die Prozeßstrategie der NPD nicht ausgespäht wird. Auch die mitgelieferten Protokolle über die Abschaltungen der Quellen sind in allen Bundesländern identisch.

Bemerkenswert dabei ist, daß die meisten V-Leute weiterhin in der NPD aktiv tätig sein sollen und dafür ihre Mitgliedsbeiträge und Spesen von den jeweiligen Ämtern erstattet bekommen. Für die Quelle 1519 aus Niedersachsen ist sogar eine Übergangszeit von fünf Jahren vorgesehen. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Partei sei gefährlich. Eine vom Bundesamt für Verfassungsschutz geführte Quelle beklagt sich über seine Abschaltung:

„Dem VM fiel die Beendigung der Zusammenarbeit sichtlich schwer und er kritisierte die strikte und abrupte Art plötzlich allein gelassen zu werden. Letztendlich zeigte er aber Verständnis für die von uns erläuterte Zwangslage, sich von ihm -ohne Nachbetreuung- zu trennen. Ein ordentliches Salär zuzüglich Spesen hat er dann aber als Trostpflaster doch erhalten.“

Bemerkenswert ist allerdings das Rechtsverständnis der Prozeßvertreter des Bundesrates. Eine vollständige Offenlegung der Identität von ehemaligen Quellen auf Führungsebene wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das ist aber eine schon zu hinterfragende Behauptung. Der Einsatz von Spitzeln in einer Oppositionspartei rangiert also für die Herren Professoren vor einem rechtsstaatlich einwandfrei geführten Verfahren.

Ähnlich verhält es sich mit dem vom Bundesrat einfach mal so praktizierten In-Camera-Verfahrens. Das bedeutet, daß die NPD nicht erfährt, was sich hinter den geschwärzten Stellen befindet. Geschwärzt sind nämlich nicht nur die Namen vermeintlicher V-Leute, geschwärzt sind ganze Passagen über deren angebliche Abschaltung.

Hierzu erklärte der Leiter der NPD-Rechtsabteilung Frank Schwerdt:

„Die NPD hat schon zu Beginn des Verbotsverfahrens klar gemacht, daß für sie kein In-Camera-Verfahren in Frage kommt und sie wird auch dieses Verfahren ablehnen. Die Vorgehensweise des Bundesrates in den Anhängen zum aktuellen Schriftsatz wird die NPD auch diesmal ablehnen und vollständige Klarheit über die Vorgänge in den Innenministerien verlangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Zuge der Einstellung des ersten Verbotsverfahrens 2003 bereits ein In-Camera-Verfahren abgelehnt. Die Partei wird auf ein einwandfreies rechtsstaatlichen Verfahren drängen, in dem beide Seiten über die gleichen Informationen verfügen.“



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