Wird Verbotsverfahren ausgesetzt?
Berlin – Seit heute liegt dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe der Antrag des Prozeßvertreters der NPD vor, das Verbotsverfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob aus dem europäischen Vertragswerk (EGV und EUV) folge, daß eine politische Partei, die sich wie die NPD an den Wahlen zum Europaparlament beteiligt, nicht von einem Mitgliedstaat aufgrund eines einzelstaatlichen Gesetzes verboten werden könne.
Rechtsgrundlage des Antrages ist Art. 234 Abs. 3 ( ex 177 Abs. 3) Konsolidierte Fassung des Vertrage zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Nach dieser Bestimmung ist das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Aus der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes (Art. 20 Abs. 1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Gerichtshofes) folgt zwingend, daß mit dem Vorlagebeschluß der beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verbotsprozeß bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen ist.
Die Prozeßvertretung der NPD hat zur publizistischen Begleitung des Verbotsverfahrens im Internet ein elektronisches Schaufenster eröffnet. Dieses ist unter http://www.npd-verbotsverfahren.de zu erreichen. Der Verbotsantrag der Bundesregierung sowie der Aussetzungsantrag der Antragsgegnerin ist in vollem Wortlaut dort abrufbar.
Klaus Beier